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Hofmann, Andreas C. (2007): Lehre und Studium unter staatlicher Aufsicht. Die Universität Landshut und die Karlsbader Beschlüsse (1819 bis 1825/26). In: Dom-Spiegel. Mitteilungsblatt der Freunde des Dom-Gymnasiums Freising e.V., Bd. 15: S. 37-40 [PDF, 260kB]

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Abstract

Das im August 1819 in Karlsbad vorbereitete und am 20. September 1819 von der Bundesversammlung in Frankfurt – dem Beschlussorgan des Deutschen Bundes – abgesegnete Universitätsgesetz schrieb vor, an jeder Universität einen‚ landesherrlichen Bevollmächtigten‘ einzurichten – in Bayern firmierten diese gemäß der Amtsinstruktion vom 11. November 1819 als ‚außerordentliche Ministerialkommissäre‘. Das Universitätsgesetz trug ihnen auf, „über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disziplinarvorschriften“ durch Kontrolle von Studierenden und akademischen Lehrern gleichermaßen zu wachen. Wie aber beeinflußte das Universitätsgesetz konkret das Geschehen an der bis 1826 in Landshut residierenden Ludwig-Maximilians-Universität? Welcher Mittel bediente sich der Kommissär, um seinem Auftrag gerecht zu werden? Diesen und anderen Fragen geht der folgende Beitrag skizzenhaft nach.

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