Abstract
Der Artikel erörtert, nach welchen Grundzügen ein glücksegalitaristisches Gesundheitswesen organisiert sein müsste. Eine Implikation des Glücksegalitarismus ist, dass grundsätzlich nur für durch "reines Pech" erlittene Nachteile ein Anspruch auf Wiedergutmachung bestehen sollte. Im gesundheitlichen Kontext bedeutet dies, dass Behandlungskosten, die (vollständig/zum Teil) durch selbstverschuldete Krankheiten entstehen, (vollständig/zum Teil) durch den Patienten selbst zu tragen wären. Was in diesem Sinne als "unverschuldet" zu gelten hat, ist jedoch eine häufig auch normativ zu entscheidende Frage, für die es in vielen Fällen keine unkontroverse Antwort geben dürfte. Dennoch ist diese epistemische Schwierigkeit kein grundsätzliches Problem für ein glücksegalitaristisches Gesundheitswesen, wie nach einer kurzen Diskussion des malignen Melanoms am Beispiel von gesundheitlichen Folgen von Unfällen im Straßenverkehr, bei denen routinemäßig das Verschulden ermittelt wird, erläutert wird. Eine partielle Umsetzung des Glücksegalitarismus wirft jedoch Fragen der Fairness auf. Auch diesen kann, wie schematisch gezeigt wird, häufig begegnet werden.
Dokumententyp: | Konferenzbeitrag (Paper) |
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Fakultät: | Philosophie, Wissenschaftstheorie und Religionswissenschaft > XXII. Deutscher Kongress für Philosophie
Philosophie, Wissenschaftstheorie und Religionswissenschaft > XXII. Deutscher Kongress für Philosophie > Angewandte Ethik und Bereichsethiken |
Themengebiete: | 100 Philosophie und Psychologie > 170 Ethik |
URN: | urn:nbn:de:bvb:19-epub-12603-3 |
Sprache: | Deutsch |
Dokumenten ID: | 12603 |
Datum der Veröffentlichung auf Open Access LMU: | 21. Jan. 2012, 13:16 |
Letzte Änderungen: | 04. Nov. 2020, 12:53 |