Abstract
Die Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler erfolgt insbesondere durch die Rechtsprechung gemeinhin mittels einer Schwerpunktbetrachtung. Dieser Ansatz steht als zu unbestimmt in der Kritik. Bei genauerer Betrachtung ist diese Schwerpunktbetrachtung aber primär zeitlich zu verstehen und folglich keineswegs so unbestimmt, wie häufig befürchtet. Im Übrigen sollte nicht von einer Abgrenzung zwischen beiden Fehlerkategorien gesprochen werden, wenn es darum geht, von mindestens zwei Handlungen oder Unterlassungen, die als haftungsrechtliche Anknüpfungspunkte in Betracht kommen, die relevante Verhaltensweise auszusondern. Für diese Situation ist, bei gleichzeitiger Anerkennung, dass dem Grunde nach zwei Pflichtverletzungen vorliegen, der Begriff der “Sperrwirkung” sachgerechter.
| Item Type: | Journal article |
|---|---|
| Faculties: | Law > Chairs and professorships for civil law |
| Subjects: | 300 Social sciences > 340 Law |
| URN: | urn:nbn:de:bvb:19-epub-129048-4 |
| ISSN: | 0723-8886 |
| Language: | English |
| Item ID: | 129048 |
| Date Deposited: | 28. Oct 2025 07:34 |
| Last Modified: | 28. Oct 2025 07:34 |
