Abstract
Die Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler erfolgt insbesondere durch die Rechtsprechung gemeinhin mittels einer Schwerpunktbetrachtung. Dieser Ansatz steht als zu unbestimmt in der Kritik. Bei genauerer Betrachtung ist diese Schwerpunktbetrachtung aber primär zeitlich zu verstehen und folglich keineswegs so unbestimmt, wie häufig befürchtet. Im Übrigen sollte nicht von einer Abgrenzung zwischen beiden Fehlerkategorien gesprochen werden, wenn es darum geht, von mindestens zwei Handlungen oder Unterlassungen, die als haftungsrechtliche Anknüpfungspunkte in Betracht kommen, die relevante Verhaltensweise auszusondern. Für diese Situation ist, bei gleichzeitiger Anerkennung, dass dem Grunde nach zwei Pflichtverletzungen vorliegen, der Begriff der “Sperrwirkung” sachgerechter.
| Dokumententyp: | Zeitschriftenartikel |
|---|---|
| Fakultät: | Jura > Lehrstühle und Professuren für Bürgerliches Recht |
| Themengebiete: | 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht |
| URN: | urn:nbn:de:bvb:19-epub-129048-4 |
| ISSN: | 0723-8886 |
| Sprache: | Englisch |
| Dokumenten ID: | 129048 |
| Datum der Veröffentlichung auf Open Access LMU: | 28. Okt. 2025 07:34 |
| Letzte Änderungen: | 28. Okt. 2025 07:34 |
