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Schweinfurt (Hrsg.): Wir Burgermeister und Rath hiesiger des Heil. Reichs freyen Stadt Schweinfurth fügen unserer sämtlichen lieben Burgerschafft hiermit zu wissen: ... Als gebieten und befehlen hiermit ... daß hinfüro alle neu-angenommenen hiesige Bürgere ... nach erlangtem Burger-Recht, binnen Zeit von einem Viertel-Jahr ... sich geziemend melden, und zu Ablegung der Burger-Pflicht sich gehörig angeben ... [So geschehen Schweinfurth den 16. Aprilis 1737]. [S.l.]: 1737 [PDF, 102kB]

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