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Kurfürstl. Erzkanzlerische Landes-Direktion. Das Umhertragen aller Gattungen von Waaren und Artikeln durch Handelnde, welche außer dem Orte, in welchem feilgetragen wird, etablirt sind, oder das sogenannte Hausiren, ist durch eine Verordnung vom 15ten März 1792 in Gränzen gebracht worden, deren genaue Beobachtung viele Klagen abgehalten haben würden, unter denen bald die inländischen Handelsleute und Krämer, oft auch die blosen Käufer durch unrichtige Maase, Gewichte und andere Uibervortheilungen der Art sehr leiden ... [Aschaffenburg den 17ten Dezember 1804]. [S.l.]: 1804 [PDF, 201kB]

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